
Haushaltsplan - warum?
Wie jedem Privathaushalt steht auch der Gemeinde Faßberg jährlich eine bestimmte Summe Geld zu Verfügung, mit der sie haushalten muss. Eine Gemeinde hat eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen, die über entsprechende Einnahmen finanziert werden.
Aus diesem Grund muss die Gemeinde Faßberg, ebenso wie jede andere Gemeinde, der Bund oder die Bundesländer, ihre Ausgaben besonders sorgfältig planen. Schließlich wirtschaftet die Verwaltung ganz überwiegend mit finanziellen Mitteln der Steuerzahler, der Faßberger Bürger und Wirtschaftsbetriebe.
Welche Aufgaben hat die Gemeinde Faßberg?
Die Aufgaben lassen sich in zwei Kategorien aufteilen:
Zum einen gibt es die Pflichtaufgaben, zu deren Erfüllung die Gemeinde per Gesetz verpflichtet ist.
Zum anderen gibt es die freiwilligen Aufgaben. Ein wichtiger Schwerpunkt liegt hierbei im Bereich der Sport- und Kulturförderung.
Pflichtaufgaben haben grundsätzlich Vorrang vor freiwilligen Aufgaben. Ob und in welchem Umfang freiwillige Aufgaben erfüllt werden, entscheidet grundsätzlich der Gemeinderat. Ein wesentliches Entscheidungskriterium ist dabei die finanzielle Gesamtsituation der Gemeinde.
Woher kommt das Geld?
Gebühren und Beiträge
Die Städte und Gemeinden erhalten feste Anteile an folgenden Bundes- und Landessteuern
Außerdem erhebt die Gemeinde Faßberg Gemeindesteuern, bestehend aus
Einkommensteueranteil
Die Einkommensteuer wird von den Finanzämtern der Länder erhoben. Sie ist keine eigenständige Gemeindesteuer, sondern lediglich der Anteil der Gemeinden an einer Gemeinschaftssteuer. Die Gemeinden erhalten 15 % des Aufkommens an der Lohnsteuer und der veranlagten Einkommensteuer sowie 12 % des Aufkommens aus der Zinsabschlagssteuer. Der Bund und die Länder bringen den Gemeindeanteil je zur Hälfte auf, weil sie gemäß Art. 106 Abs. 3 des Grundgesetzes am Aufkommen je zur Hälfte beteiligt sind.
Der Anteil, der den Gemeinden zusteht, wird nach einem festen Schlüssel berechnet.
Umsatzsteuer
Mit dem Gesetz zur Unternehmensteuerreform aus dem Jahre 1997 wurde die Gewerbekapitalsteuer abgeschafft. Als Ausgleich für dieses Steuerausfälle bei der Gewerbesteuer wurden die Gemeinden mit 2,2 v.H. an der Umsatzsteuer beteiligt.
Schlüsselzuweisungen
Die Schlüsselzuweisungen werden aus den Landesanteilen verschiedener Steuern finanziert. Die Schlüsselzuweisungen sollen zum einen den Gemeinden eine gewisse Grundfinanzausstattung für ihre Aufgaben gewähren, zum anderen stellen die Schlüsselzuweisungen aber auch eine Art Finanzausgleich zwischen den Gemeinden dar. Sie richten sich im wesentlichen nach den Steuereinnahmen einer Gemeinde. Die einer Kommune gewährten Schlüsselzuweisungen sind umso höher, je geringer die Steuerkraft (Einnahmen aus Grundsteuern, Gewerbesteuern, Umsatzsteuerbeteiligung und Einkommensteuerbeteiligung) ist.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine objektbezogene Steuer. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Wert des Grundstückes einschließlich der darauf errichteten Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückeigentümers spielen bei der Berechnung der Steuer keine Rolle.
Grundlage für die Berechnung ist der "Einheitswert". Dieser wird von den Finanzämtern festgesetzt. Er spiegelt den Wert des Grundstückes und der darauf befindlichen Gebäude zu den Wertverhältnissen am 01.01.1964 wieder. Aus dem Einheitswert errechnet das Finanzamt den "Grundsteuermessbetrag". Die rechtlichen Vorgaben hierzu sind im Grundsteuergesetz detailliert geregelt.
Für die Festsetzung der Grundsteuer ist dann die Gemeinde zuständig. Die Steuer errechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz.
Der Hebesatz wird alljährlich vom Gemeinderat festgesetzt. Der momentane Hebesatz beträgt für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B 370 v.H.
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht die Freien Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte) und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung.
Steuerschuldner ist der Unternehmer. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Beträge vermindert oder erhöht wird.
Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in der Weise, dass zunächst vom Finanzamt ein Steuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser Steuermessbetrag wird ermittelt durch die Multiplikation des Gewerbeertrages mit einer sogenannten Steuermesszahl, wobei noch verschiedene Freibeträge berücksichtigt werden.
Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so wird der Steuermessbetrag vom Finanzamt aufgeteilt. In aller Regel erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten.
Die Gewerbesteuer wird, wie auch die Grundsteuer, von der Gemeinde festgesetzt. Hierbei wird der Steuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat festgelegten Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt in Faßberg 340 v. H.
Hundesteuer
Das Nds. Hundegesetz finden Sie hier!
Zweitwohnungssteuer
Nach § 2 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung ist eine Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat, insbesondere zu Erholungs-, Berufs- und Ausbildungszwecken.
Die Zweitwohnungssteuer kann zwischen € 125,-- und € 345,-- pro Jahr betragen.
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