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Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft, die den Status einer Körperschaft  des öffentlichen Rechts besitzt,  ist in Niedersachsen gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu erklären. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt am Wohnort des Erklärenden.

Die Erklärung kann nur höchstpersönlich erfolgen. Bringen Sie bitte Ihren Personalausweis, sowie die Geburts- und ggf. Eheurkunde, bzw. Ihr "Stammbuch" mit. 

Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann den Austritt ohne Einwilligung des gesetzlichen Vetreters erklären.  Für Personen unter 14 Jahren erklärt der gesetzliche Vertreter den Austritt. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so muss es dieser Erklärung seiner Eltern formlos zustimmen.

Die Gebühr für eine Kirchenaustrittserklärung beträgt 25 €. Für Ehegatten, die gemeinsam den Austritt aus der gleichen Religionsgemeinschaft erklären, fällt diese Gebühr nur einmalig an.

Soweit Sie in einem lohnsteuerpflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, erfolgt die Änderung der Lohnsteuerkarte über das zuständige Finanzamt.  

Übrigens:
Der Wiedereintritt in eine Religionsgesellschaft erfolgt nicht beim Standesamt! Hierfür ist die jeweilige Kirche selbst aufzusuchen.

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16.05.2012 16:14

8. RTF Oberes Örtzetal

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10.05.2012 12:32

Eine Tradition die lebt – Pfingstbaumpflanzen 2012

Nachdem der Frühling nun endlich richtig Fahrt aufnimmt und die Natur im frischen saftigen...


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