Aufgabenbereich der Schiedsämter
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Bei vielen kleineren Straftaten muss der „Verletzte“ zunächst versuchen, sich mit dem „Beschuldigten“ außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das Schiedsamt die zuständige Stelle.
Solche Schlichtungsverhandlungen finden z.B. statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung.
Das Schlichtungsverfahren in Zivilsachen
Bestimmte zivilrechtliche Klagen vor den Amtsgerichten sind erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, ihre Streitigkeit einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streit-schlichtung).
Die obligatorische Streitschlichtung findet statt bei:
· Nachbarschaftsstreitigkeiten (z.B. Überwuchs von Ästen und Wurzeln, Lärm, Hinüberfall von Laub und Früchten, Gerüche, Höhe von Pflanzen in Grenznähe)
· Ansprüchen wegen Verletzung der persönlichen Ehre und
· Ansprüchen wegen zivilrechtlicher Benachteiligung nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.