Aufhebung
Aufhebung der unwirksamen Innenbereichssatzung und der 1. Änderung der Innenbereichssatzung in Müden (Örtze)
Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung der unwirksamen Innenbereichssatzung und der 1. Änderung der Innenbereichssatzung in Müden (Örtze) sowie Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Der Rat der Gemeinde Faßberg hat in seiner Sitzung am 23.04.2026 die Aufhebung der unwirksamen Innenbereichssatzung und der 1. Änderung der Innenbereichssatzung in Müden (Örtze) beschlossen. Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit der Aufhebung der unwirksamen Innenbereichssatzung und der 1. Änderung der Innenbereichssatzung in Müden (Örtze) sollen die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine neue Innenbereichssatzung geschaffen sowie rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
In seiner Sitzung am 23.04.2026 hat der Rat der Gemeinde Faßberg den Entwurf zur Aufhebung der unwirksamen Innenbereichssatzung und der 1. Änderung der Innenbereichssatzung in Müden (Örtze) sowie die Begründung beraten und beschlossen, die Veröffentlichung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Diese Bekanntmachung und die Entwürfe zur Aufhebung der unwirksamen Innenbereichssatzung und der 1. Änderung der Innenbereichssatzung in Müden (Örtze) sowie die Begründung werden deshalb gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
08. Juni 2026 bis einschließlich 10. Juli 2026
auf der Internetseite der Gemeinde Faßberg veröffentlicht.
Einzelheiten sind der Bekanntmachung und den Satzungsunterlagen zu entnehmen, die über die untenstehenden Links aufrufbar sind.
Gleichzeitig werden die Entwurfsunterlagen im Rathaus der Gemeinde Faßberg, Große Horststraße 40-44, 29328 Faßberg, Zimmer 18, während der Dienststunden
Montag, Dienstag u. Freitag 08:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag 08:30 – 12:00 Uhr und 15:00 – 18:00 Uhr
und nach Vereinbarung öffentlich ausgelegt. Zeitgleich wird die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Die Entwürfe können während des genannten Zeitraumes von jedermann eingesehen werden. Über ihren Inhalt wird Auskunft erteilt und es besteht die Möglichkeit zur Äußerung und Erörterung. Stellungnahmen mit Hinweisen, Bedenken oder Anregungen können während der Auslegungsfrist schriftlich bei der Gemeinde Faßberg vorgebracht, während der Sprechzeiten zur Niederschrift diktiert oder digital (per Mail) an bauen@fassberg.de gesendet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufhebung der unwirksamen Innenbereichssatzung und der 1. Änderung der Innenbereichssatzung in Müden (Örtze) unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2, Satz 2, 2. Halbsatz BauGB).
