Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine objektbezogene Steuer. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Wert des Grundstückes einschließlich der darauf errichteten Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückeigentümers spielen bei der Berechnung der Steuer keine Rolle.
Grundlage für die Berechnung ist der "Einheitswert". Dieser wird von den Finanzämtern festgesetzt. Er spiegelt den Wert des Grundstückes und der darauf befindlichen Gebäude zu den Wertverhältnissen am 01.01.2025 wieder. Aus dem Einheitswert errechnet das Finanzamt den "Grundsteuermessbetrag". Die rechtlichen Vorgaben hierzu sind im Grundsteuergesetz detailliert geregelt.
Für die Festsetzung der Grundsteuer ist dann die Gemeinde zuständig. Die Steuer errechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz.
Der Hebesatz wird alljährlich vom Gemeinderat festgesetzt.
Der momentane Hebesatz beträgt für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B 340 v.H.
Informationen zur Grundsteuer bei Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel bleiben Sie solange zahlungspflichtig, bis das Finanzamt eine Eigentumsfortschreibung durchgeführt hat, die kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres nach der Veräußerung erfolgt.
Sie haben daher noch die gesamte Grundsteuer des Jahres, in dem der Eigentumswechsel stattgefunden hat, zu entrichten.
Der Fachbereich II – Finanzen hat keine rechtliche Möglichkeit, die Grundsteuer vor der steuerrechtlichen Eigentumsfortschreibung durch das Finanzamt von dem Erwerber anzufordern.
Wichtiger Hinweis:
Erst nach Bekanntgabe eines neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt kann der Erwerber zur Grundsteuer veranlagt werden.
Die Verrechnung der Grundsteuer für das Veräußerungsjahr können Sie in jedem Fall auf privatrechtlichem Wege mit dem Käufer des Objektes vereinbaren. Der Fachbereich II - Finanzen hat hierzu keine Verpflichtung und Grundlage.
Beispiel:
Der Verkauf erfolgt zum 15.03.2024; eine Fortschreibung erfolgt durch das Finanzamt entsprechend erst zum 01.01.2025.
Die privatrechtliche Vereinbarung könnte für den Zeitraum 16.03.2024 bis 31.12.2024 erfolgen.
Eine einfache privatrechtliche Verrechnung nach Vereinbarung könnte so erfolgen:
Im Abgabenbescheid ist die Grundsteuer für das laufende Jahr ausgewiesen. Diesen Betrag dividieren sie durch 12 Monate (oder 365 Tage) und multiplizieren das Ergebnis mit den restlichen Monaten (oder Tagen), in denen der Erwerber bereits Eigentümer ist.